Alea iacta est – die Würfel sind gefallen.1 Mehr als eineinhalb Jahre nachdem ein antifaschistischer Aktivist von einem neofaschistischen Rollkommando zusammengeschlagen wurde, fand nun endlich der Prozess statt. Nachdem die drei Angeklagten, zusammen mit ihrem Anwälten, den Prozessverlauf mehrmals verzögerten und sogar nach den Plädoyers einen zusätzlichen Beweisantrag einbrachten, wurde nun endlich das Urteil gesprochen:
Safet Babic, seines Zeichens Student und Stadtratsmitglied für die NPD, wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu 7 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt und zu Schmerzensgeld in Höhe von 400 Euro; Karl H., Mitglied der CDU und der Jungen Union und Studienkollege Babics, wurde wegen gefährlicher Körperverletzung im minderschweren Fall zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt; Martin A., wegen Körperverletzung bereits vorbestrafter Neonazi, NPD-Mitglied und (ehemaliger?) Fußball-Hooligan, wurde aus Mangel an Beweisen freigesprochen.
Diesem Urteil gingen im Gerichtssaal einige Ereignisse voraus, von denen, in zusammengefasster Weise, wir einige behandeln wollen. In seiner Verteidigung berief sich Babic v.a. auf ein angebliches „Festnahmerecht“ nach §127 StPO2, um den offensichtlichen Angriff auf die drei antifaschistischen Aktivisten (von denen zwei fliehen konnten), den er und seine „Kameraden“ durchführten, zu rechtfertigen. Dieses Festnahmerecht lag aber nicht vor – darin waren sich auch Nebenklage, Staatsanwaltschaft und Strafkammer einig – da dieses nur dann vorliegt, wenn die Verdächtigen auf frischer Tat ertappt werden und nur auf der Flucht verfolgt werden. Tatsächlich war es aber so, dass die sogenannten „Plakateabreißer“ (wie Babic und die beiden andern Angeklagten, sowie die Verteidigung das Opfer und zwei Zeugen mehrmals diffamierten) erstens bereits vorher festgenommen wurden und zweitens nicht einmal aus der Richtung des angeblichen Tatorts kamen, sondern aus einer ganz anderen Richtung.
Damit hatte sich das Festnahmerecht als „Begründung“ für die Zusammenstellung eines 6-8-köpfigen Rollkommandos für die Strafkammer erledigt. Nicht aber für Babic, der tatsächlich in seinem (zweiten) Schlussplädoyer behauptet, es reiche, dass die Tat in der gleichen Stadt stattgefunden habe, um das Festnahmerecht nach §127 StPO wahrnehmen zu können – für die Strafkammer ist hierbei klar: Babic und H. müssen es als angehende (in Babics Fall zusätzlich: ehemals angehend) Juristen eigentlich besser wissen.
Die Strafkammer hat das Urteil v.a. auf Zeugenaussagen gestützt. So haben alle 3 angegriffenen Aktivisten sich in keinem Punkt widersprochen und auch nicht versucht, eine mögliche Falschaussage zu tätigen. So hat etwa der Geschädigte nicht versucht, Babic zu beschuldigen, selbst zugeschlagen zu haben, ebenso wenig wie die Zeugen W. und S.. Deshalb nahm das Gericht auch von vorneherein an, dass Babic und H. nicht selbst zugeschlagen haben.
Ausschlaggebend für die Verurteilung war vielmehr die Mittäterschaft nach §25 Absatz 2 StGB3. Dabei muss bei einer gemeinschaftlich geplanten und begangenen Tat ein einzelner Mittäter nicht unbedingt körperlich daran beteiligt haben; die Beteiligung an der Planung und an der Ausführung reicht aus. In diesem Fall ging das Gericht davon aus, dass Babic das Rollkommando zusammengerufen hat und somit als „Führer“ fungiert hat und der Angeklagte zumindest als (mitwissender) Chauffeur geholfen habe, die Nazis zu den angeblichen „Plakateabreißern“ zu bringen.
Martin A.s Freispruch beruht übrigens nicht auf der Überzeugung des Gerichts von seiner Unschuld: weiterhin gehen sowohl Gericht, wie auch Nebenklage und Staatsanwaltschaft davon aus, dass auch A. beteiligt war an der Planung der Tat – nichtsdestotrotz kann ihm dies nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, da davon ausgegangen werden kann, dass Babic und H. ihn bewusst decken, da A. mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu rechnen hätte. Deshalb in dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten – auch in diesem Fall.
Einziger relevanter Erfolg der angeklagten Neonazis: sie schafften es, das Strafmaß massiv herunterzudrücken indem sie über mehrere Verhandlungstage systematisch versuchten, die Verletzungen des Geschädigten herunterzuspielen. Dieser Versuch der offenen Leugnung bestehender Verletzungen und Verhöhnung des Opfers (Zitat Babic, als er den am Boden liegenden Geschädigten beschrieb: „Er sah aus, als hätte er Herzprobleme.“) mündete im Drängen der Verteidigung auf einen „unabhängigen“ medizinischen Sachverständigen.
Als dieser „Sachverständige“ als Zeuge aussagte, geschah es prompt, dass er die medizinischen Befunde, insbesondere die Gehirnerschütterung, anzweifelte. Er argumentierte, einer Gehirnerschütterung gehe immer eine Bewusstlosigkeit voraus; deshalb handele es sich „nur“ um eine Schädelprellung. Dabei handelt es sich aber um eine offensichtliche Falschaussage: eine Bewusstlosigkeit kann, muss aber nicht auftreten.
Besonders da die „leichten“ Verletzungen als strafmildernd angesehen wurden, ist dieser falsche Befund als maßgeblich für die recht milde Strafe anzusehen.
Die Staatsanwaltschaft hat wegen der Milde des Urteils Revision angekündigt, Babic und H. haben ebenfalls Revision angekündigt; allerdings weil sie Freispruch gefordert haben.
Ein kurzer Blick auf die Plädoyers der Angeklagten.
Ein Blick auf die Plädoyers der Angeklagten offenbart einiges, sowohl Kurioses, aber auch typisch Faschistisches, v.a. Doppelmoralitäten. Tatsächlich haben Angeklagte und Rechtsanwälte separate Plädoyers gehalten.
So hat Babic betont, er werde nicht handgreiflich, außer „beim Buffet und unter der Bettdecke“. Ein kleiner Einblick in die kulinarische und masturbatorische Welt des Safet B., perfekt geeignet für eine vernünftige Argumentationslinie vor Gericht. Ansonsten hörte man natürlich das übliche Täter-zu-Opfer-Schema: der Prozess sei politisch inszeniert gewesen um der NPD zu schaden und Babic aus dem Stadtrat zu kriegen. Untermalt wurde das Ganze mit dem lustigen Abschlusssatz: „Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“ – der allerdings eine Notwehrformel darstellen soll. Und keine Rechtfertigung für das Verfolgen und Verletzen von Andersdenkenden und politischen Gegnern.
Der Angeklagte Karl H., ganz schick mit Hemd und Krawatte, klagte in erster Linie über die Behandlung seiner Person durch die Staatsgewalt und sein gesellschaftliches Umfeld: so habe ein Pfarrer, wie H. sagt, ein „Alt-68er“, ihn aus der Kirche verwiesen in der er arbeitete, da er nicht mit Rechtsradikalen verkehren wolle. Und zusätzlich sei H.s Wagen, ein älterer BMW, die anderthalb Jahre vom Tathergang bis heute eingezogen worden. Auch die angebliche „Stigmatisierung“ Babics mochte er nicht: man solle doch lieber mit ihm zusammenarbeiten und sich seine „Ideen“ anhören und im Endeffekt böten „wir alle“ Babic doch erst ein Forum. Die klischeehafte CDU/JU-Argumentation diesbezüglich …
Martin A. schlussendlich musste noch einmal über den Kampf gegen Rechts herziehen, bei dem sich angeblich allerlei Organisationen und Parteien, von „der“ Antifaschistischen Aktion4 bis hin zu CDU, Justiz, Polizei, Lehrern, Kirchen, Bartträgern, Ägyptologen u.v.m. , gegen die NPD verschworen haben sollen – und der ganze Prozess gegen die Neonazis eigentlich ja nur von den „Kämpfern gegen Rechts“ inszeniert wurde. Zusätzlich hat der für seine Gewalttätigkeit bekannte Martin A. den Geschädigten sowie die Zeugen W. und S. als „gewaltbereite Linksextremisten“ bezeichnet, obwohl keine der genannten Personen je im Zusammenhang mit Gewalttaten aufgefallen ist; im Gegensatz zu A. selbst.
Was für Schlussfolgerungen kann man aus dem Prozess und seinen Umständen ziehen?
1) Der Angeklagte Karl H. ist kein Einzelfall und Ausdruck der herrschenden Missstände in CDU und JU: zwar sickern die reaktionären Tendenzen innerhalb der Partei und ihrer Jugendorganisation nicht mehr bis in die Massenmedien durch – aber gerade in neoliberalen Parteien werden, über den Umweg des Sozialdarwinismus, anti-egalitäre, reaktionäre und faschistoide Tendenzen gefördert. Dies äußert sich etwa in Initiativen wie „Linksruck stoppen“; hier kritisiert der rechte Flügel der CDU die neoliberale und strukturell rassistische Politik der schwarz-gelben Regierung als zu „links“, zu „progressiv“. Wahrscheinlich sehnt sich dieser Flügel nach einer Rückkehr zum Adenauerregime, das noch autoritärer mit antikommunistischen Partei- und Vereinsverboten gegen die Opposition vorging.
2) Der antifaschistische Widerstand muss endgültig auch in den Stadtrat getragen werden: Safet Babic könnte, sobald das Urteil rechtskräftig ist, in einem Ausschlussverfahren seinen Sitz im Stadtrat verlieren – und wenn ein unbekannter, rhetorisch und propagandistisch wahrscheinlich recht unbegabter Altnazi nachrückt, so würde das Babic auch sicherlich nicht seine gewünschte „Märtyrerrolle“ bescheren, sondern eher aufzeigen, wie stark die Trierer NPD von ihrem „Führer“ abhängt.
Zusätzlich müssen bis dahin aber die Stadtratsfraktionen, die sich zu einer Zusammenarbeit mit antifaschistischen Kräften bereit erklärt haben (SPD, Grüne, Linkspartei und zumindest teilweise auch FWG), einen stärkeren Willen zeigen, sich Babic und seiner Selbstdarstellerei entgegenzustellen. Auch Oberbürgermeister Klaus Jensen, der bisher den rassistischen, sexistischen und homophoben Provokationen im Stadtrat die von Babic ausgingen, enttäuschend wenig entgegenzusetzen hatte, trotz einer Rede, die er bei einer Veranstaltung des Bündnisses gegen Rechts im Namen seiner Stiftung hielt, muss sich endlich trauen, offensiv zu reagieren, wenn ein Ratsmitglied (in diesem Fall Babic) offen die Reichsflagge schwenkt oder unsägliche unterschwellige Drohungen und Verhöhnungen gegen antifaschistische Aktivisten ausspricht.
Urteilsverkündung in anderen Medien:
- 16vor
- Auch wenn „alea iacta est“ eigentlich im Singular steht, so können damit auch „die Würfel“ gemeint sein, so wie es allgemein in diesem übersetzten Sprichwort geschieht. [zurück]
- (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
Weitere Informationen. [zurück] - (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
Weitere Informationen. [zurück] - Wie jeder weiß: es gibt nicht „die“ Antifa – es gibt viele antifaschistische Initiativen mit unterschiedlichen Herangehensweisen an antifaschistische Politik. Hier zeigt sich das falsche Verständnis der Neonazis vom Konzept „Antifa“. [zurück]






